Am 6. Juli 2018 stellte das SEM erneut eine Identifikationsanfrage bei den marokkanischen Behörden (MI-act. 298). Eine weitere Identifikationsanfrage folgte am 15. August 2018, diesmal bei den algerischen Behörden (MI-act. 304 ff.). -3- Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Oktober 2018 wurde der Gesuchsgegner wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, geringfügiger Sachbeschädigung sowie Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 308 ff.).