1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 250.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 10 - Zustellung an: den Beschwerdeführer die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten