Da das Verfahren wegen Eintritts der Gegenstandslosigkeit keinen grossen Aufwand verursachte, rechtfertigt es sich, die Kosten angemessen zu reduzieren (§ 20 Abs. 5 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]; BGE 138 II 513, Erw. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_494/2021 vom 29. Juni 2022, Erw. 6.3). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Bedeutung der Sache auf Fr. 250.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 29 Abs. 1 und § 32 Abs. 3 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: