So hat er weder anlässlich der Geschehnisse vom 25. April 2025 noch bei der polizeilichen Befragung vom 26. April 2025 die in der Beschwerde angeführten Rügen am Vorgehen der Polizei erhoben. Aufgrund einer summarischen Beurteilung der Prozessaussichten ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerde – soweit überhaupt darauf einzutreten gewesen wäre – kaum Aussicht auf Erfolg hatte. Dementsprechend sind die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.