Die vorliegende Beschwerde enthält keine Rügen, welche die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Wegweisungsverfügung in Frage stellen würden. Vielmehr werden darin lediglich das allgemeine Vorgehen der Polizei sowie die institutionellen Gegebenheiten kritisiert. Dies ist auch insofern nicht stichhaltig, als keine Anzeichen vorhanden sind, wonach sich der Beschwerdeführer durch die Handlungen der Polizei zum Zeitpunkt der Wegweisung tatsächlich unrechtmässig behandelt fühlte. So hat er weder anlässlich der Geschehnisse vom 25. April 2025 noch bei der polizeilichen Befragung vom 26. April 2025 die in der Beschwerde angeführten Rügen am Vorgehen der Polizei erhoben.