Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 VRPG). Angesichts des Umstands, dass die Anordnung einer Wegweisung durch die Polizei aufgrund einer vorläufigen Beurteilung -9- erfolgt, ist bei der gerichtlichen Beurteilung, ob sich die Anordnung auf eine genügende sachverhaltliche Grundlage stützt, Zurückhaltung geboten.