3. Soweit der Beschwerdeführer institutionelle Reformen in Bezug auf das Dolmetscherwesen und die Schulung von Polizeibeamten beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist für Anordnung verwaltungstechnischer Reformen. Auf seinen entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. II. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG).