Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte generelle Kritik am Vorgehen der Polizei wirft keine Fragen auf, an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. So ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass bei den involvierten Polizeibeamten ein relevanter Interessenskonflikt bestand, nur weil die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in der Vergangenheit Dolmetscheraufgaben für die Polizei übernommen hatte.