Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich aufgrund derer vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen wäre. Die Beschwerde beinhaltet keine materiell rechtlichen Argumente, welche sich inhaltlich mit der Wegweisungsverfügung befassen würden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte generelle Kritik am Vorgehen der Polizei wirft keine Fragen auf, an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.