Damit wäre auch bei umgehender Weiterleitung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine Beurteilung durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts vor Ablauf der Massnahme ausgeschlossen gewesen. Folglich ist das schutzwürdige eigene Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 25. April 2025 nach Einreichung der Beschwerde dahingefallen und das Verfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden.