der Urteilsfällung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht, da die Fernhaltung bereits vor Erlass des vorliegenden Entscheides endete. Dies gilt umso mehr, da die Beschwerde erst an dem Tag beim Rechtsdienst der Kantonspolizei Aargau eingegangen ist, an dem die Fernhaltemassnahme endete (30. April 2025). Damit wäre auch bei umgehender Weiterleitung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine Beurteilung durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts vor Ablauf der Massnahme ausgeschlossen gewesen.