2.2 Die Beschwerde wurde am 28. April 2025 der Post übergeben. Der Beschwerdeführer hatte damit im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache, war es ihm doch vom 25. bis 30. April 2025 untersagt, die Wohnung seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Kinder zu betreten. Die Beschwerde ging indessen erst am 5. Mai 2025 – und damit fünf Tage nach der Fernhaltefrist – beim Verwaltungsgericht ein, womit im Zeitpunkt -8-