Die Replik des Beschwerdeführers wurde der Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, mit einzelrichterlicher Verfügung vom 22. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegweisung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört.