Hierauf reichte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 (Eingang am 20. Mai 2025) eine auf Englisch verfasste Replik inklusive deutscher Übersetzung ein und hielt darin sinngemäss an seinen Anträgen fest. Ergänzend zur Beschwerde beantragte er sinngemäss die Löschung aller Unterlagen der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2025, die Bestätigung des uneingeschränkten Zugangs zur gemeinsamen Wohnung an der X- Strasse-Strasse 10, Q._____ und zu seinen Kindern sowie die Offenlegung aller Unterlagen betreffend Tätigkeit seiner Lebenspartnerin für die Polizei.