B. Mit Eingabe vom am 28. April 2025 (Eingang am 30. April 2025) reichte der Beschwerdeführer beim Rechtsdienst der Kantonspolizei Aargau eine auf Englisch verfasste Beschwerde inklusive deutscher Übersetzung gegen die Wegweisungsverfügung vom 25. April 2025 ein und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Verfügung, eine schriftliche Entschuldigung sowie die Sicherung von Beweisen, welche die Geschehnisse vom 25. April 2025 dokumentieren sollten, darunter insbesondere eine vollständige Offenlegung von Bodycam-Aufnahmen, Funkaufzeichnungen und Unterlagen über den bei der polizeilichen Einvernahme anwesenden Dolmetscher.