292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". Entzug aufschiebende Um den Zweck der Massnahme nicht zu ge- Wirkung fährden, wird einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.