Gleichentags wurde die Kantonspolizei Aargau (Kantonspolizei) hinzugezogen, welche zunächst die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers befragte. In der Folge sprach die Kantonspolizei zusammen mit zwei Mitarbeitenden der Regionalpolizei Wohlen beim Beschwerdeführer in der mit seiner Lebenspartnerin gemeinsamen Wohnung vor. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Kantonspolizei folgende Verfügung: Verfügung Fernhaltemassnahme Wegweisung Häusliche Gewalt gemäss § 34a des Polizeigesetzes vom 6. Dezember 2005 (PolG) in Verbindung mit § 46 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 (VRPG):