Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin kam es zwischen 2020 und 2024 zu insgesamt drei Auseinandersetzungen, welche einen polizeilichen Einsatz zur Folge hatten. Dabei wurden weder strafrechtliche Untersuchungen in die Wege geleitet, noch polizeiliche Massnahmen angeordnet. Am 25. April 2025 sprach die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers am Schalter der Regionalpolizei Lenzburg vor und gab an, seit längerer Zeit Probleme mit dem Beschwerdeführer zu haben. Insbesondere hätte sie Angst wieder in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren.