Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.42 / jh / lm (AG 2025 4 3384) Urteil vom 17. Juni 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber Manz Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Grossbritannien führer gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34a PolG Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 25. April 2025 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin kam es zwi- schen 2020 und 2024 zu insgesamt drei Auseinandersetzungen, welche einen polizeilichen Einsatz zur Folge hatten. Dabei wurden weder straf- rechtliche Untersuchungen in die Wege geleitet, noch polizeiliche Mass- nahmen angeordnet. Am 25. April 2025 sprach die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers am Schalter der Regionalpolizei Lenzburg vor und gab an, seit längerer Zeit Probleme mit dem Beschwerdeführer zu haben. Insbesondere hätte sie Angst wieder in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren. Gleichentags wurde die Kantonspolizei Aargau (Kantonspolizei) hinzuge- zogen, welche zunächst die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers be- fragte. In der Folge sprach die Kantonspolizei zusammen mit zwei Mitar- beitenden der Regionalpolizei Wohlen beim Beschwerdeführer in der mit seiner Lebenspartnerin gemeinsamen Wohnung vor. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Kantonspolizei folgende Verfügung: Verfügung Fernhaltemassnahme Wegweisung Häusliche Gewalt gemäss § 34a des Polizeigesetzes vom 6. Dezember 2005 (PolG) in Verbindung mit § 46 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. De- zember 2007 (VRPG): Auslösendes Ereignis Häusliche Gewalt mit Delikt Ort/Adresse Q._____, X-Strasse-Strasse 10 Gemeinde Q._____ Koordinaten ccc / ddd Datum Dienstag, 01.10.2024, 00:00 Uhr – Freitag, 25.05.2025, 16:31 Uhr Sachverhalt Zwischen B._____ und ihrem Lebenspartner A._____ kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen. Gemäss den Aussagen von B._____ beschimpfe A._____ sie täglich und habe ihr gegenüber auch Drohungen ausgesprochen. Sie nehme diese Drohungen nicht ernst, könne ihn aktuell aber nicht einschätzen. Der Woh- nungsvertrag lautet nur auf B._____. Sie möchte ebenfalls das er die Wohnung verlässt. Begründung Aufgrund der geäusserten Bedenken von B._____, dass sie Angst habe an den Wohnort zurückzukehren. Der Wohnungs- vertrag laute nur auf ihren Namen. -3- Auf Verfügung von Wm mbV D._____ wird gegen Betroffene Person Name A._____ Vorname(n) C._____ Geburtsdatum tt.mm.jjjj Geschlecht männlich Staatsangehörigkeit Grossbritannien, Vereinigtes Königreich Heimatort/Kanton B Aufenthaltsbewilligung Adresstyp Privatadresse PLZ/Ort/Land Q._____ Strasse X-Strasse-Strasse 10 Mobiltelefon aaa E-Mail Privat aaa@aaa.com • eine Wegweisung und Fernhaltung (häusliche Gewalt) gemäss § 34a PolG angeordnet. Geltungsbereich der Wegweisung und Fernhaltung Räumlicher Bereich Wohnort X-Strasse-Strasse 10 in Q._____ Detailauflage Das Mehrfamilienhaus (Treppenhaus) sowie die Tiefgarage des Mehrfamilienhauses darf nicht betreten werden. Zeitraum vom 25.04.2025 21:02 Uhr bis 30.04.2025 12:00 Uhr Schlüsselabnahme Schlüsselart / Nummer:E._____, bbb Aufbewahrungsort: Rückgabe an Woh- nungsmieterin B._____ Schlüssel / benötigte Gegen- Die Polizei nimmt der weggewiesenen und stände ferngehaltenen Person alle Schlüssel zur Wohnung bzw. zum Haus ab. Die weggewie- sene und ferngehaltene Person erhält Gele- genheit, die nötigen Gegenstände des per- sönlichen Bedarfs mitzunehmen. Muss die weggewiesene und ferngehaltene Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegweisung/Fernhaltung betroffenen Bereich abholen, darf dies nur in Gegenwart der Polizei geschehen. Gültigkeit Die verfügte Massnahme behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die gewaltbetroffene Person mit der Rückkehr in den von der Weg- weisung betroffenen Bereich, der Annähe- -4- rung und/oder der Kontaktaufnahme einver- standen ist. Strafandrohung Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es erfolgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlasse- nen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". Entzug aufschiebende Um den Zweck der Massnahme nicht zu ge- Wirkung fährden, wird einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzo- gen. Durchquerung Rayon Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Aus- bildungsort innerhalt eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Aus- bildungsort betreten werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Verwaltungs- gericht Beschwerde geführt werden. Die Be- schwerde ist der Kantonspolizei Aargau, Polizeikommando, Rechtsdienst, Tellistras- se 85, Postfach, 5001 Aarau, einzureichen (§ 48a PolG). 2. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und b) darzulegen, aus wel- chen Gründen so entschieden werden soll. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforde- rungen gemäss Ziffer 1 oder 2 nicht ent- spricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. -5- 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterlie- gende Partei hat in der Regel die Verfahrens- kosten sowie gegebenenfalls die gegneri- schen Anwaltskosten zu bezahlen. Rechtliches Gehör Der weggewiesenen und ferngehaltenen Person wurde das rechtliche Gehör gewährt. Stellungnahme betroffene Ich habe das verstanden. Person Die Verfügung wurde durch Pol F._____ unterzeichnet und dem Beschwerdeführer am 25. April 2025, 21.54 Uhr, ausgehändigt. Der Besch- werdeführer quittierte den Empfang der Verfügung mit seiner Unterschrift. Am 26. April 2025 wurde der Beschwerdeführer unter Anwesenheit eines Dolmetschers im Hinblick auf ein allfälliges strafrechtliches Verfahren poli- zeilich einvernommen. Er erhielt dabei die Möglichkeit, sich nochmals zur polizeilichen Wegweisung zu äussern. B. Mit Eingabe vom am 28. April 2025 (Eingang am 30. April 2025) reichte der Beschwerdeführer beim Rechtsdienst der Kantonspolizei Aargau eine auf Englisch verfasste Beschwerde inklusive deutscher Übersetzung gegen die Wegweisungsverfügung vom 25. April 2025 ein und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Verfügung, eine schriftliche Entschuldigung sowie die Sicherung von Beweisen, welche die Geschehnisse vom 25. April 2025 dokumentieren sollten, darunter insbesondere eine vollständige Offen- legung von Bodycam-Aufnahmen, Funkaufzeichnungen und Unterlagen über den bei der polizeilichen Einvernahme anwesenden Dolmetscher. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um eine unabhängige Unter- suchung der Geschehnisse vom 25. April 2025 sowie institutionelle Reformen in Bezug auf das Dolmetscherwesen und die Schulung von Beamten im Bereich häuslicher Gewalt betreffend Interessenskonflikte. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen ein- gegangen. C. Die Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, verfasste eine Stellung- nahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht am 2. Mai 2025 zusam- men mit der Beschwerde und den Vorakten per Post zu (Eingang am 5. Mai 2025). Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 9. Mai 2025 stellte das Verwaltungs- gericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Kantonspolizei zur Kenntnisnahme und allfälligen Replik bis zum 19. Mai 2025 zu. -6- Hierauf reichte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 (Eingang am 20. Mai 2025) eine auf Englisch verfasste Replik inklusive deutscher Über- setzung ein und hielt darin sinngemäss an seinen Anträgen fest. Ergänzend zur Beschwerde beantragte er sinngemäss die Löschung aller Unterlagen der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2025, die Bestätigung des uneingeschränkten Zugangs zur gemeinsamen Wohnung an der X- Strasse-Strasse 10, Q._____ und zu seinen Kindern sowie die Offenle- gung aller Unterlagen betreffend Tätigkeit seiner Lebenspartnerin für die Polizei. Die Replik des Beschwerdeführers wurde der Kantonspolizei, Dienst Recht & Compliance, mit einzelrichterlicher Verfügung vom 22. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegwei- sung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicher- heit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört. Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zu- ständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen poli- zeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 PolG erlassen wurden, Be- schwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). Der unterzeichnende Einzelrichter ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, -7- Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu § 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den ein Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktu- ellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, son- dern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a. a. O., N. 140 zu § 38; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 141 II 91, Erw. 1.3; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1). Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Ein- reichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde da- hin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MERKER, a. a. O., N. 141 zu § 38). Eine Beschwerde gilt dann als einge- reicht, wenn sie fristwahrend übermittelt wurde (Postaufgabe, persönliche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG sowie Art. 143 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu § Art.16 VRPG). Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Be- schwerde bei der Kantonspolizei Aargau präsentierte. 2.2 Die Beschwerde wurde am 28. April 2025 der Post übergeben. Der Beschwerdeführer hatte damit im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache, war es ihm doch vom 25. bis 30. April 2025 untersagt, die Wohnung seiner Lebens- partnerin und der gemeinsamen Kinder zu betreten. Die Beschwerde ging indessen erst am 5. Mai 2025 – und damit fünf Tage nach der Fernhaltefrist – beim Verwaltungsgericht ein, womit im Zeitpunkt -8- der Urteilsfällung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht, da die Fernhaltung bereits vor Erlass des vorliegenden Entscheides endete. Dies gilt umso mehr, da die Beschwerde erst an dem Tag beim Rechts- dienst der Kantonspolizei Aargau eingegangen ist, an dem die Fernhalte- massnahme endete (30. April 2025). Damit wäre auch bei umgehender Weiterleitung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine Beurteilung durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts vor Ablauf der Mass- nahme ausgeschlossen gewesen. Folglich ist das schutzwürdige eigene Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 25. April 2025 nach Einreichung der Beschwerde dahingefallen und das Verfahren diesbezüglich gegenstands- los geworden. Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich aufgrund derer vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen wäre. Die Beschwerde be- inhaltet keine materiell rechtlichen Argumente, welche sich inhaltlich mit der Wegweisungsverfügung befassen würden. Die vom Beschwerdeführer vor- gebrachte generelle Kritik am Vorgehen der Polizei wirft keine Fragen auf, an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinrei- chendes öffentliches Interesse besteht. So ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass bei den involvierten Polizeibeamten ein relevanter Interessenskonflikt bestand, nur weil die Lebenspartnerin des Beschwerde- führers in der Vergangenheit Dolmetscheraufgaben für die Polizei über- nommen hatte. 3. Soweit der Beschwerdeführer institutionelle Reformen in Bezug auf das Dolmetscherwesen und die Schulung von Polizeibeamten beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist für Anordnung verwaltungstechnischer Reformen. Auf seinen entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. II. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrens- kosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 VRPG). Angesichts des Umstands, dass die Anordnung einer Wegweisung durch die Polizei aufgrund einer vorläufigen Beurteilung -9- erfolgt, ist bei der gerichtlichen Beurteilung, ob sich die Anordnung auf eine genügende sachverhaltliche Grundlage stützt, Zurückhaltung geboten. Die vorliegende Beschwerde enthält keine Rügen, welche die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Wegweisungsverfügung in Frage stellen würden. Vielmehr werden darin lediglich das allgemeine Vorgehen der Polizei sowie die institutionellen Gegebenheiten kritisiert. Dies ist auch insofern nicht stichhaltig, als keine Anzeichen vorhanden sind, wonach sich der Beschwerdeführer durch die Handlungen der Polizei zum Zeitpunkt der Wegweisung tatsächlich unrechtmässig behandelt fühlte. So hat er weder anlässlich der Geschehnisse vom 25. April 2025 noch bei der polizeilichen Befragung vom 26. April 2025 die in der Beschwerde angeführten Rügen am Vorgehen der Polizei erhoben. Aufgrund einer summarischen Beurtei- lung der Prozessaussichten ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerde – soweit überhaupt darauf einzutreten gewesen wäre – kaum Aussicht auf Erfolg hatte. Dementsprechend sind die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da das Verfahren wegen Eintritts der Gegenstandslosigkeit keinen grossen Aufwand verursachte, rechtfertigt es sich, die Kosten angemessen zu redu- zieren (§ 20 Abs. 5 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]; BGE 138 II 513, Erw. 6.5; Urteil des Bundes- gerichts 1B_494/2021 vom 29. Juni 2022, Erw. 6.3). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Bedeutung der Sache auf Fr. 250.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 29 Abs. 1 und § 32 Abs. 3 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 250.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 10 - Zustellung an: den Beschwerdeführer die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 17. Juni 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: J. Huber Manz