Das Bezirksgericht Lenzburg hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 27. Juni 2024 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 und 3 lit. a StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 358 ff.). Gewerbsmässiger Diebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, weshalb dieser Straftatbestand ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt.