Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids des SEM (MI-act. 46 ff.) sowie aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (MI-act. 358 ff.) verpflichtet, die Schweiz auf legalem Weg zu verlassen. Dennoch gab der Gesuchsgegner sowohl gegenüber dem MIKA als auch anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts an, er werde nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren (MI-act. 491, Protokoll S. 3, act 31). In dieser konsequenten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377,