Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 6. Dezember 2023 aus der Schweiz weg (MI-act. 46 ff., 53). Zudem wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. Juni 2024 für zwölf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 358 ff., 392). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.