2. Im vorliegenden Fall wird der Gesuchsgegner am 7. Mai 2025, 8.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen. Die mündliche Verhandlung wurde bereits am 29. April 2025 und damit noch vor Beginn der Ausschaffungshaft durchgeführt, womit die Haftüberprüfungsfrist selbstredend eingehalten ist. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).