D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 31). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 32): -4- 1. Die mit Verfügung vom 28. April 2025 angeordnete Haft per 7. Mai 2025, 08.00 Uhr, bis 6. August 2025, 12.00 Uhr, sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Der Sprechende sei als amtlicher Rechtsvertreter zu bestätigen und angemessen aus der Staatskasse zu honorieren. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: