B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 28. April 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt (MI-act. 488 ff.). Der Gesuchsgegner verweigerte dabei grösstenteils die Aussage, gab jedoch an, dass er keinen Kontakt mit den algerischen Behörden aufnehmen werde und nicht bereit sei, nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 489, 491). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.