Am 6. Dezember 2024 sowie am 18. Dezember 2024 machte der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) Aufschubgründe gegen den Vollzug der Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 StGB geltend (MI-act. 418, 420, 428). Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 stellte der Rechtsdienst des MIKA fest, dass der Vollzug der Landesverweisung nicht aufgeschoben wird (MI-act. 443 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. März 2025 aufgrund des nicht bezahlten Kostenvorschusses nicht ein (MI-act. 470 ff.).