Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.41 / Bu / lm ZEMIS 21974101; N 797 848 Urteil vom 29. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Samira Oppiller, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien, alias B._____, von Algerien, alias B._____, von Algerien, alias C._____, von Algerien, alias B._____, von Algerien, alias D._____, von Algerien, z.Zt. im Zentralgefängnis, 5600 Lenzburg amtlich vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Postplatz 3, Postfach, 5610 Wohlen Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 7. November 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags unter der Identität B._____ ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 13 f., 20). Nachdem der Gesuchsgegner am 8. Januar 2023 die ihm zugeteilte Asylunterkunft verlassen hatte und ab diesem Datum als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 20, 289), schrieb das Staatsekretariat für Migration (SEM) das Asylverfahren des Gesuchsgegners am 31. Januar 2023 formlos ab (MI-act. 20 ff.). Am 23. März 2023 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen des Dublin- Verfahrens von den belgischen Behörden in die Schweiz rücküberstellt (MI- act. 24), worauf das SEM das Asylverfahren des Gesuchsgegners wieder aufnahm (MI-act. 24 ff.). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn gleichentags aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 46 ff.). Der Entscheid erwuchs am 8. Januar 2024 in Rechtskraft (MI-act. 53). Nachdem der Gesuchsgegner ab April 2023 diverse Strafbefehle gegen sich erwirkt hatte, wurde er am 16. August 2023 zunächst im Kanton Bern und anschliessend im Kanton Neuenburg in den Strafvollzug versetzt (MI- act. 476 ff., 158, 169 ff.). Am 8. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegner im Kanton Neuenburg aus dem Strafvollzug entlassen und sogleich im Kanton Aargau wegen laufenden Strafverfahren in Untersuchungshaft genommen (MI-act. 82 ff., 477). Mit Urteil vom 27. Juni 2024 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg den Gesuchsgegner unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Frei- heitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 300.00. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von zwölf Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 358 ff.). Das Urteil ist offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 392). Nachdem das SEM am 8. Juli 2024 eine Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden übermittelt (MI-act. 366 f.) und die ausstehende Antwort am 16. Oktober 2024 moniert hatte (MI-act. 383 ff.), wurde der -3- Gesuchsgegner am 26. November 2024 durch die algerischen Behörden identifiziert unter der Identität A._____ (MI-act. 417). Am 6. Dezember 2024 sowie am 18. Dezember 2024 machte der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) Aufschubgründe gegen den Vollzug der Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 StGB geltend (MI-act. 418, 420, 428). Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 stellte der Rechtsdienst des MIKA fest, dass der Vollzug der Landesverweisung nicht aufgeschoben wird (MI-act. 443 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. März 2025 aufgrund des nicht bezahlten Kostenvorschusses nicht ein (MI-act. 470 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 28. April 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt (MI-act. 488 ff.). Der Gesuchsgegner verweigerte dabei grösstenteils die Aussage, gab jedoch an, dass er keinen Kontakt mit den algerischen Behörden aufnehmen werde und nicht bereit sei, nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 489, 491). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 7. Mai 2025, 08:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 6. August 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 31). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 32): -4- 1. Die mit Verfügung vom 28. April 2025 angeordnete Haft per 7. Mai 2025, 08.00 Uhr, bis 6. August 2025, 12.00 Uhr, sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Der Sprechende sei als amtlicher Rechtsvertreter zu bestätigen und angemessen aus der Staatskasse zu honorieren. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wird der Gesuchsgegner am 7. Mai 2025, 8.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen. Die mündliche Verhandlung wurde bereits am 29. April 2025 und damit noch vor Beginn der Ausschaffungshaft durchgeführt, womit die Haftüberprüfungsfrist selbstredend eingehalten ist. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Landesverweisung durch das Bezirksgericht Lenzburg angeordnet, womit der Kanton Aargau diese zu vollziehen hat. Die Haftanordnung wurde durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). -5- 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 6. Dezember 2023 aus der Schweiz weg (MI-act. 46 ff., 53). Zudem wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. Juni 2024 für zwölf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 358 ff., 392). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechts- kräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der -6- Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungs- entscheids des SEM (MI-act. 46 ff.) sowie aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (MI-act. 358 ff.) verpflichtet, die Schweiz auf legalem Weg zu verlassen. Dennoch gab der Gesuchsgegner sowohl gegenüber dem MIKA als auch anlässlich der heutigen Verhand- lung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts an, er werde nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren (MI-act. 491, Protokoll S. 3, act 31). In dieser konsequenten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzu- kommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Daran vermögen auch die Vorbringungen des Vertreters des Gesuchsgegners nichts zu ändern, wonach sich der Gesuchsgegner allein deshalb weigere, nach Algerien zurückzukehren, weil ihm nach seiner festen Überzeugung in seinem Heimatland der Tod drohe (vgl. act. 35). So wurden diese Vorbringungen bereits im Rahmen des Asylverfahrens durch das SEM sowie aufgrund der Geltendmachung von Aufschubgründen nach Art. 66d Abs. 1 StGB durch den Rechtsdienst des MIKA geprüft. Beide Behörden qualifizierten die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Behaup- tungen als unglaubhaft und sahen keine rechtlichen Hindernisse im Vollzug der Ausschaffung (MI-act. 49 f., 446 f.). Anlässlich der heutigen münd- lichen Verhandlung wurden keine neuen Tatsachen oder Belege vorgebracht, die zu einer anderen Einschätzung als derjenigen des SEM und des Rechtsdiensts des MIKA führen würden. Ferner wird die Untertauchensgefahr des Gesuchsgegners dadurch bestärkt, dass dieser im Rahmen des Asylverfahrens eine falsche Identität benutzt hatte und sich aktuell kategorisch weigert, seiner gesetzlichen -7- Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nachzukommen (MI- act. 13 f., 489). Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Haft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Algerien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ZÜND, a.a.O., N. 12 zu Art. 75 AIG). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine Prog- nose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Weg- weisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen wider- setzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2). Das Bezirksgericht Lenzburg hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 27. Juni 2024 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 und 3 lit. a StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 358 ff.). Gewerbsmässiger Diebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, weshalb dieser Straftatbestand ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt. Liegt ein Haftgrund vor, weil die betroffene Person wegen eines Verbre- chens verurteilt wurde, kann sich die Anordnung einer Haft allenfalls dann als nicht notwendig und damit unverhältnismässig erweisen, wenn sich die betroffene Person proaktiv um eine Rückkehr in ihr Heimatland bemüht und so ihre Ausreisebereitschaft untermauert. Ein derartiges Verhalten ist beim Gesuchsgegner jedoch nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt. -8- 3.3. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (Untertauchensgefahr) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) erfüllt sind. Damit kann offenbleiben, ob weitere Haftgründe erfüllt sind. 4. Da sich der Gesuchsgegner aktuell noch im Strafvollzug befindet, erübrigen sich Ausführungen zu den Haftbedingungen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich, da sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, nach Algerien zurückzukehren. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. -9- 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftver- längerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 28. April 2025 per 7. Mai 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 6. August 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. - 10 - 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 8. Mai 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Wohlen, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 29. April 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Busslinger Manz