Der Gesuchsgegner wurde zunächst am 28. Februar 2014 mit einem Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit belegt (MI-act. 286 f.). Gegen dieses verstiess er mit seiner Einreise in die Schweiz am 27. Januar 2019 (MIact. 456). Nachdem er in der Folge für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen und erneut in sein Heimatland ausgeschafft wurde (MIact. 462 ff., 499), reiste er nun wiederum in die Schweiz ein und missachtete dabei wissentlich und willentlich die gegen ihn verhängten Fernhaltemassnahmen. Mit seinem Verhalten brachte der Gesuchsgegner eine erhebliche Renitenz gegenüber den hiesigen Behörden zum Ausdruck.