3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn eine ausländische Person trotz eines Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Auch wenn in Art. 75 Abs. 1 lit.