2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 18. April 2025, 12.20 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 19. April -4- 2025, 12.55 Uhr; das Urteil wurde um 13.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).