Anlässlich einer Fahrzeugkontrolle wurde der Gesuchsgegner am 17. April 2025 durch die Kantonspolizei Aargau in A._____, Kanton Aargau, angehalten. Dabei wies er sich mit bosnischen Identitätspapieren und einem kroatischen Aufenthaltstitel, lautend auf D._____, aus (MIact. 505 ff.). Eine Fingerabdruckidentifizierung ergab indes, dass es sich bei der kontrollierten Person um C._____ bzw. B._____ handelte (MIact. 506). Die Kantonspolizei Aargau ordnete daraufhin die vorläufige Festnahme des Gesuchsgegners an (MI-act. 507).