Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.40 / lm ZEMIS 1131621 Urteil vom 19. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Haller, Vorsitz Gerichtsschreiber Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bernhard Pigl, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner B._____, von Bosnien und Herzegowina, alias C._____, von Bosnien und Herzegowina, alias D._____, von Bosnien und Herzegowina, z. Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Die Einzelrichterin entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste erstmals am 18. Februar 1988 unter der Identität, C._____, in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 271). Er erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und später eine Niederlassungsbewilligung (MI-act. 5, 32). Nachdem der Gesuchsgegner ab 1993 wiederholt strafrechtlich verurteilt wurde, verfügte das Bundesamt für Migration (BFM) am 28. Februar 2014 gegen ihn ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit (MI-act. 286 f.). In der Folge wurde der Gesuchsgegner nach Bosnien und Herzegowina ausgeschafft (MI-act. 427). Am 27. Januar 2019 reiste der Gesuchsgegner unter der Identität, B._____, erneut in die Schweiz ein (MI-act. 456). Das Bezirksgericht Baden verurteilte ihn am 28. Januar 2020 unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen (MI- act. 462 ff.). Das Urteil ist offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 462). Am 16. August 2021 wurde der Gesuchsgegner bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und erneut nach Bosnien und Herzegowina ausgeschafft (MI-act. 480 ff., 499). Anlässlich einer Fahrzeugkontrolle wurde der Gesuchsgegner am 17. April 2025 durch die Kantonspolizei Aargau in A._____, Kanton Aargau, angehalten. Dabei wies er sich mit bosnischen Identitätspapieren und einem kroatischen Aufenthaltstitel, lautend auf D._____, aus (MI- act. 505 ff.). Eine Fingerabdruckidentifizierung ergab indes, dass es sich bei der kontrollierten Person um C._____ bzw. B._____ handelte (MI- act. 506). Die Kantonspolizei Aargau ordnete daraufhin die vorläufige Festnahme des Gesuchsgegners an (MI-act. 507). Am 18. April 2025, 12.20 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus der vorläufigen Festnahme entlassen und im Auftrag des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) im Bezirksgefängnis Aarau inhaftiert (MI-act. 433 f.). -3- B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 19. April 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 541 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 18. April 2025, 12:20 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 17. Mai 2025, 12:00 Uhr angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 19). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 18. April 2025, 12.20 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 19. April -4- 2025, 12.55 Uhr; das Urteil wurde um 13.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Der Gesuchsgegner wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28. Januar 2020 für eine Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 462 ff.). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. -5- 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn eine ausländische Person trotz eines Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Auch wenn in Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG von einem Einreiseverbot die Rede ist, kann dieser Gesetzesartikel auch auf die Landesverweisung angewendet werden (vgl. MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 108, wonach in Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur alt- rechtlichen Landesverweisung davon auszugehen ist, dass auch die Missachtung der Fernhaltewirkung einer neurechtlichen Landesverweisung den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt). Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28. Januar 2020 wurde der Gesuchsgegner für 15 Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 462 ff.). Mit seiner Einreise und seinem Aufenthalt in der Schweiz hat der Gesuchsgegner gegen diese Landesverweisung verstossen. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben. 3.2. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). -6- Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZL/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner wurde zunächst am 28. Februar 2014 mit einem Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit belegt (MI-act. 286 f.). Gegen dieses verstiess er mit seiner Einreise in die Schweiz am 27. Januar 2019 (MI- act. 456). Nachdem er in der Folge für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen und erneut in sein Heimatland ausgeschafft wurde (MI- act. 462 ff., 499), reiste er nun wiederum in die Schweiz ein und missachtete dabei wissentlich und willentlich die gegen ihn verhängten Fernhaltemassnahmen. Mit seinem Verhalten brachte der Gesuchsgegner eine erhebliche Renitenz gegenüber den hiesigen Behörden zum Ausdruck. Er bietet damit keine Gewähr, im Falle einer Haftentlassung, selbständig in sein Heimatland zurückzukehren und hat klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt, womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist. 3.3. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG (Verstoss gegen Einreiseverbot) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (Untertauchensgefahr) erfüllt sind. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 19). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Dies ist nicht zu beanstanden. -7- 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 19. April 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 17. Mai 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 20. April 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaf- fungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. -8- Zustellung an: den Gesuchsgegner das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 19. April 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: i.V. Haller Manz