er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung per Video-Telefonie (Teams) einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Eine allfällige Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 15. Januar 2025 angeordnete Durchsetzungshaft wird bis zum 14. Februar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt.