5.2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner bereits drei Monate und sieben Tage in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Vorbereitungshaft 8. Oktober 2024 bis 29. Oktober 2024; Ausschaffungshaft 29. Oktober 2024 bis 15. Januar 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 7. April 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 7. April 2026 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete die Durchsetzungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 14. Februar 2025, 12.00 Uhr, an.