In den Akten findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass der Gesuchsgegner bisher eine ärztliche Behandlung verlangt bzw. um eine Physiotherapie oder eine Blutbildanalyse gebeten hat. Sollte sich eine der gewünschten Behandlungen als notwendig erweisen, wären diese auch möglich (Protokoll S. 3, act. 31). Dementsprechend liegen bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu beurteilen. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. - 10 -