3. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Vertreter des Gesuchsgegners an, der Gesuchsgegner habe ihm mitgeteilt, er leide unter gesundheitlichen Problemen und benötige eine Physiotherapie sowie eine Blutbildanalyse, was jedoch beides im ZAA nicht möglich sei (Protokoll S. 3, act. 30). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner im ZAA jederzeit Zugang zu medizinscher Betreuung hat. In den Akten findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass der Gesuchsgegner bisher eine ärztliche Behandlung verlangt bzw. um eine Physiotherapie oder eine Blutbildanalyse gebeten hat.