Indessen wäre es, entgegen der Ansicht des Vertreters des Gesuchsgegners, dem Gesuchsgegner selbst möglich, mit den russischen Behörden Kontakt aufzunehmen und Reisepapiere zu besorgen. Eigenen Angaben zufolge besass er in Deutschland einen russischen Reisepass, welcher ihm durch die russischen Behörden mittels Vollmacht in der Heimat ausgestellt wurde (MI-act. 841; Protokoll S. 4, act. 31). Einem solchen Vorgehen steht auch aktuell nichts entgegen. Der Gesuchsgegner weigert sich jedoch, in dieser Hinsicht irgendwelche Schritte zu unternehmen (MIact. 841).