Der Gesuchsgegner hat mehrfach, zuletzt im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 15. Januar 2025, ausgesagt, er wolle die Schweiz nicht Richtung Russland verlassen. Er weigert sich konstant zu kooperieren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 841, 937, 1095). Die Zusammenarbeit zwischen den Schweizer und den russischen Behörden ist derzeit gänzlich eingebrochen, was eine Papierbeschaffung ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners faktisch verunmöglicht (Protokoll S. 4, act. 31). Indessen wäre es, entgegen der Ansicht des Vertreters des Gesuchsgegners, dem Gesuchsgegner selbst möglich, mit den russischen Behörden Kontakt aufzunehmen und Reisepapiere zu besorgen.