396, 723). Das vom Gesuchsgegner eingereichte Mehrfachgesuch vom 3. Oktober 2024 wies das SEM mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 ebenfalls ab und wies ihn erneut aus der Schweiz weg (MI-act. 919 ff.). Auch dieser Entscheid wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2024 letztinstanzlich bestätigt (MI-act. 1053 ff.). Der Gesuchsgegner hatte die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft und -8- damit bis am 11. Dezember 2024 zu verlassen (MI-act. 925, 1071), weigert sich jedoch weiterhin, bei einer Rückführung zu kooperieren (vgl. MIact. 1095). Damit liess der Gesuchsgegner die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen.