Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 ordnete das SEM an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz bis spätestens 8. August 2021 zu verlassen (MIact. 344 ff). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Oktober 2021 abgelehnt hatte, erwuchs dieser Entscheid in Rechtskraft (MI-act. 373 ff.). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 eine erneute Ausreisefrist bis zum 25. November 2021 an (MI-act. 391). Der Gesuchsgegner verblieb jedoch weiterhin in der Schweiz verweigerte seither eine Mitwirkung an der Papierbeschaffung (vgl. MI-act. 396, 723).