2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass der Gesuchsgegner mittels Durchsetzungshaft angehalten werden soll, bei der Ausreise zu kooperieren und korrekte Angaben zu seiner Identität zu machen oder seine in der Schweiz verwendete Identität durch amtliche Dokumente zu belegen. Insbesondere sei aufgrund der stark erschwerten Zusammenarbeit zwischen den Schweizer und russischen Behörden die Kooperation des Gesuchsgegners für die Beschaffung von Reisedokumenten unabdingbar. Dieser Begründung kann gefolgt werden. Der Haftzweck ist damit erstellt.