2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Ausschaffungshaft bis zum 28. Januar 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.102 vom 31. Oktober 2024). Am 15. Januar 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft, ordnete diese im Anschluss daran für einen Monat an und hielt fest, die bis zum 28. Januar 2025 bestätigte Ausschaffungshaft ende mit Beginn der Durchsetzungshaft (act. 1 ff.). Die heutige Verhandlung begann um 13.25 Uhr; das Urteil wurde um 13.55 Uhr eröffnet, womit die richterliche Haftüberprüfung fristgerecht erfolgte.