C. Da sich der Gesuchsgegner weigerte, den Transport zu der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter anzutreten, fand diese in Abwesenheit des Gesuchsgegners statt. Anlässlich der Verhandlung wurde der Gesuchsteller und der Vertreter des Gesuchsgegners befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 30). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3 f., act. 30 f.): 1. Die mit Verfügung vom 15. Januar 2025 angeordnete Durchsetzungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen.