2. Die Haft beginnt am 15. Januar 2025. Sie wird in Anwendung von Art. 78 AIG für einen Monat, bis zum 14. Februar 2025, 12:00 Uhr, angeordnet. 3. Die am 31. Oktober 2024 angeordnete und vom Verwaltungsgericht bis am 28. Januar 2025 bestätigte Ausschaffungshaft wird per sofort aufgehoben. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingen, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.