Dies vermerkte er ebenfalls handschriftlich auf dem Protokoll (MI-act. 1099). Dem Gesuchsgegner wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen oder Anpassungen schriftlich im Protokoll zu vermerken (MI-act. 1092). Da er dies unterlassen hat und auch ansonsten keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass die Aussagen des Gesuchsgegners im Rahmen der Befragung falsch protokolliert wurden, ist davon auszugehen, dass die protokollierten Aussagen dem Gesagten -5- entsprechen. Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Durchsetzungshaft angeordnet.