B. Am 15. Januar 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit seines amtlichen Rechtsvertreters via Videotelefonie das rechtliche Gehör betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft (MI-act. 1094 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei zu Protokoll, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und weigere sich, an der Papierbeschaffung mitzuwirken (MIact. 1095). Im Anschluss an die Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte er jedoch die Unterschrift auf dem Protokoll und gab an, keine der protokollierten Aussagen würden dem Gesagten entsprechen (MI-act. 1092). Dies vermerkte er ebenfalls handschriftlich auf dem Protokoll (MI-act. 1099).