Am 12. November 2024 reichte das SEM bei den russischen Behörden einen erneuten Antrag um Rückübernahme des Gesuchsgegners ein, nachdem die zuvor gestellten Anträge wiederholt abgelehnt wurden (MIact. 744; 978 ff, 1057). Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 wies Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners betreffend sein Mehrfachgesuch ab (MIact. 1053 ff). Infolgedessen erwuchs der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 am 10. Dezember 2024 in Rechtskraft (MIact. 1071).