Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.3 / lm / ou ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 16. Januar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber i.V. Manz Rechtspraktikantin Unger Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Nino Koch, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner C._____, von Russland, alias D._____, von Russland z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, Postfach, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner ist ein 1984 in Tschetschenien geborener russischer Staatsbürger. Eigenen Angaben zufolge reiste er im Jahr 2001 nach Deutschland ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 899), wo er unter mehreren Alias-Namen auftrat, mehrfach straffällig wurde und erfolglos um Asyl ersuchte (MI-act. 183 ff.). Da er mangels Reisedokumente nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden konnte, wurde ihm in Deutschland eine bis zum 24. Februar 2015 gültige Duldung zugesprochen (MI-act. 303). Am 12. Mai 2014 reiste der Gesuchsgegner unter neuer Identität in die Schweiz ein, wo er unter Verschweigen seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland erneut um Asyl ersuchte (MI-act. 233 ff.). Das Staats- sekretariat für Migration (SEM) erkannte ihn mit Entscheid vom 10. Juni 2017 zwar als Flüchtling an und verfügte seine vorläufige Aufnahme, lehnte das Asylgesuch jedoch zufolge Asylunwürdigkeit ab (MI-act. 26 ff.). Der Gesuchsgegner beging in der Folge diverse Vergehen und Über- tretungen auf Schweizer Staatsgebiet (MI-act. 46 ff., 61 ff., 95 ff., 59 ff., 85 ff., 105 ff., 115 ff., 123 ff., 134 ff., 160 ff., 196 ff.) und wurde mit Straf- befehl vom 2. März 2017 wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 52 ff.). Des Weiteren zeugte er während seiner vorläufigen Aufnahme zwei Kinder (geb. tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj), welche er jedoch nicht finanziell unterstützt und welche getrennt von ihm bei der Kindsmutter aufwachsen (MI-act. 201 ff., 796). Am 7. Januar 2021 wurde der Gesuchsgegner aufgrund eines Verstosses gegen die ihm gegenüber verhängten Gewaltschutzmassnahmen von der Polizei festgenommen (MI-act. 294 ff.) und mit Verfügung vom 9. Januar 2021 wegen Verdachts auf Begehung verschiedenster Delikte in Unter- suchungshaft versetzt (MI-act. 226 ff.). Als am 1. April 2021 in Folge eines Ersuchens des SEM an die deutschen Behörden die Hauptidentität und der Voraufenthalt des Gesuchsgegners in Deutschland bekannt wurden (MI-act. 302 ff.), erkannte das SEM dem Gesuchsgegner am 30. Juni 2021 die Flüchtlingseigenschaft ab und hob die vorläufige Aufnahme auf (MI-act. 344 ff.). Die Verfügung des SEM wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2021 (D- 3323/2021) letztinstanzlich bestätigt (MI-act. 373 ff.). Dem Gesuchsgegner wurde im Anschluss eine Ausreisefrist bis zum 25. November 2021 angesetzt (MI-act. 391). Am 9. November 2021 erklärte der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) im Rahmen eines -3- Ausreisegesprächs, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und weigere sich, an der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 396). Auf Anfrage der Schweizer Behörden bestätigten die russischen Behörden am 21. Dezember 2021 die Identität des Gesuchgegners als C._____, russischer Staatsbürger, geb. tt.mm.jjjj (MI-act. 508 f.). Darauffolgende Rückübernahmegesuche scheiterten jedoch allesamt an der fehlenden Kooperation der russischen Behörden (MI-act. 711, 744, 827). Mit Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 12. Juli 2022 wurde der Gesuchsgegner aufgrund diverser Vergehen und Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Da er zudem wegen mehrerer Katalogtaten verurteilt wurde, für welche gesetzlich eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen ist, wurde er überdies für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 600 ff.). Das Obergericht Aargau bestätigte mit Urteil vom 14. Februar 2024 die Haftstrafe und den Landesverweis (MI-act. 745). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig (MI- act. 1089). Im Rahmen eines zweiten Ausreisegesprächs erklärte der Gesuchsgegner am 10. Juli 2024, er sei weiterhin nicht bereit, nach Russland auszureisen, da ihm die Einziehung in den Militärdienst drohe. Ausserdem gab er an, keine Reisepapiere zu besitzen (MI-act. 723). Am 30. September 2024 wurde der Gesuchsgegner erneut auf seine Aus- reiseverpflichtung und seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung hingewiesen. Zudem wurde er auf die Möglichkeit einer Haftanordnung zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung aufmerksam gemacht. Hierauf reichte der Gesuchsgegner am 3. Oktober 2024 mit Hilfe einer Sozial- arbeiterin der Justizvollzugsanstalt Pöschwies ein erneutes Asylgesuch ein. Im Rahmen eines weiteren Ausreisegesprächs bekräftigte der Gesuchs- gegner am 8. Oktober 2024 abermals seinen fehlenden Ausreisewillen (MI- act. 839). Gleichentags verfügte das MIKA zunächst eine einmonatige Durchsetzungshaft (MI-act 811 ff., 844 ff.), welche jedoch bereits am Folgetag aufgehoben und an deren Stelle eine bis zum 7. Januar 2025 laufenden Vorbereitungshaft angeordnet wurde (MI-act. 864 ff.). Das Bezirksgericht Q._____ ordnete am 10. Oktober 2024 im Hinblick auf eine mögliche Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft superprovisorisch an, dass es ihm untersagt sei, den Aufenthaltsort seiner beiden Töchter zu verändern. Zudem wurde angeordnet, die Kinder seien einstweilen in das RIPOL-Verzeichnis und das SIS aufzunehmen (MI- act. 878 ff.). -4- Die am 9. Oktober 2024 per 8. Oktober 2024 angeordnete Vorbereitungs- haft wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2024 bestätigt (MI-act. 898). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners ab und wies diesen aus der Schweiz weg (MI- act. 919 ff.). Am 31. Oktober 2024 erklärte der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA im Rahmen des rechtlichen Gehörs, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und weigere sich, an der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI- act. 936 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für drei Monate. Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 28. Januar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.102 [MI-act. 941 ff.]). Am 12. November 2024 reichte das SEM bei den russischen Behörden einen erneuten Antrag um Rückübernahme des Gesuchsgegners ein, nachdem die zuvor gestellten Anträge wiederholt abgelehnt wurden (MI- act. 744; 978 ff, 1057). Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 wies Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners betreffend sein Mehrfachgesuch ab (MI- act. 1053 ff). Infolgedessen erwuchs der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 am 10. Dezember 2024 in Rechtskraft (MI- act. 1071). B. Am 15. Januar 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesen- heit seines amtlichen Rechtsvertreters via Videotelefonie das rechtliche Gehör betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft (MI-act. 1094 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei zu Protokoll, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und weigere sich, an der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI- act. 1095). Im Anschluss an die Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte er jedoch die Unterschrift auf dem Protokoll und gab an, keine der protokollierten Aussagen würden dem Gesagten entsprechen (MI-act. 1092). Dies vermerkte er ebenfalls handschriftlich auf dem Protokoll (MI-act. 1099). Dem Gesuchsgegner wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen oder Anpassungen schriftlich im Protokoll zu vermerken (MI-act. 1092). Da er dies unterlassen hat und auch ansonsten keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass die Aussagen des Gesuchsgegners im Rahmen der Befragung falsch protokolliert wurden, ist davon auszugehen, dass die protokollierten Aussagen dem Gesagten -5- entsprechen. Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Durchsetzungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 15. Januar 2025. Sie wird in Anwendung von Art. 78 AIG für einen Monat, bis zum 14. Februar 2025, 12:00 Uhr, angeordnet. 3. Die am 31. Oktober 2024 angeordnete und vom Verwaltungsgericht bis am 28. Januar 2025 bestätigte Ausschaffungshaft wird per sofort aufgehoben. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingen, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Da sich der Gesuchsgegner weigerte, den Transport zu der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter anzutreten, fand diese in Abwesenheit des Gesuchsgegners statt. Anlässlich der Verhandlung wurde der Gesuch- steller und der Vertreter des Gesuchsgegners befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 3, act. 30). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3 f., act. 30 f.): 1. Die mit Verfügung vom 15. Januar 2025 angeordnete Durchsetzungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. -6- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 78 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Befindet sich der Betroffene in Freiheit oder im Strafvollzug, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa) oder der Entlassung aus dem Strafvollzug. Wird die Durch- setzungshaft während laufender Ausschaffungshaft angeordnet, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit Anordnung der Durchsetzungshaft, wobei die richterliche Haftüberprüfung zudem in der Regel vor Ablauf der bereits bewilligten Ausschaffungshaft zu erfolgen hat (BGE 128 II 241, Erw. 3.5). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Ausschaffungshaft bis zum 28. Januar 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.102 vom 31. Oktober 2024). Am 15. Januar 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft, ordnete diese im Anschluss daran für einen Monat an und hielt fest, die bis zum 28. Januar 2025 bestätigte Ausschaf- fungshaft ende mit Beginn der Durchsetzungshaft (act. 1 ff.). Die heutige Verhandlung begann um 13.25 Uhr; das Urteil wurde um 13.55 Uhr eröffnet, womit die richterliche Haftüberprüfung fristgerecht erfolgte. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Aus- schaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). -7- 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass der Gesuchsgegner mittels Durchsetzungshaft angehalten werden soll, bei der Ausreise zu kooperieren und korrekte Angaben zu seiner Identität zu machen oder seine in der Schweiz verwendete Identität durch amtliche Dokumente zu belegen. Insbesondere sei aufgrund der stark erschwerten Zusammen- arbeit zwischen den Schweizer und russischen Behörden die Kooperation des Gesuchsgegners für die Beschaffung von Reisedokumenten unabding- bar. Dieser Begründung kann gefolgt werden. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs- entscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 lehnte das SEM das Mehrfach- asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 919). Nachdem das Bundesver- waltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2024 abgelehnt hatte, erwuchs der Wegweisungsentscheid des SEM am 10. Dezember 2024 in Rechtskraft (MI-act. 1053 ff., 1071). Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Darüber hinaus liegt mit Urteil des Obergerichts Aargau vom 14. Februar 2024 eine rechtskräftige Landesverweisung vor. 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 ordnete das SEM an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz bis spätestens 8. August 2021 zu verlassen (MI- act. 344 ff). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Oktober 2021 abgelehnt hatte, erwuchs dieser Entscheid in Rechtskraft (MI-act. 373 ff.). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 eine erneute Ausreisefrist bis zum 25. November 2021 an (MI-act. 391). Der Gesuchsgegner verblieb jedoch weiterhin in der Schweiz verweigerte seither eine Mitwirkung an der Papierbeschaffung (vgl. MI-act. 396, 723). Das vom Gesuchsgegner eingereichte Mehrfachgesuch vom 3. Oktober 2024 wies das SEM mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 ebenfalls ab und wies ihn erneut aus der Schweiz weg (MI-act. 919 ff.). Auch dieser Entscheid wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2024 letztinstanzlich bestätigt (MI-act. 1053 ff.). Der Gesuchsgegner hatte die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft und -8- damit bis am 11. Dezember 2024 zu verlassen (MI-act. 925, 1071), weigert sich jedoch weiterhin, bei einer Rückführung zu kooperieren (vgl. MI- act. 1095). Damit liess der Gesuchsgegner die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Der Gesuchsgegner hat mehrfach, zuletzt im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 15. Januar 2025, ausgesagt, er wolle die Schweiz nicht Richtung Russland verlassen. Er weigert sich konstant zu kooperieren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 841, 937, 1095). Die Zusammenarbeit zwischen den Schweizer und den russischen Behörden ist derzeit gänzlich eingebrochen, was eine Papierbeschaffung ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners faktisch verunmöglicht (Protokoll S. 4, act. 31). Indessen wäre es, entgegen der Ansicht des Vertreters des Gesuchsgegners, dem Gesuchsgegner selbst möglich, mit den russischen Behörden Kontakt aufzunehmen und Reisepapiere zu besorgen. Eigenen Angaben zufolge besass er in Deutschland einen russischen Reisepass, welcher ihm durch die russischen Behörden mittels Vollmacht in der Heimat ausgestellt wurde (MI-act. 841; Protokoll S. 4, act. 31). Einem solchen Vorgehen steht auch aktuell nichts entgegen. Der Gesuchsgegner weigert sich jedoch, in dieser Hinsicht irgendwelche Schritte zu unternehmen (MI- act. 841). Unter diesen Umständen kann die Weg- bzw. Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden. Dement- sprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, BGE 130 II 56). Wie das MIKA korrekterweise ausführt, sind diverse behördliche Anstrengungen zur Beschaffung eines Reisepapiers getroffen worden; bis- her leider erfolglos. Die ursprüngliche Bestätigung der Identität des Gesuchsgegners vom 21. Dezember 2021 (MI-act. 508) wurde durch die russischen Behörden mittlerweile widerrufen bzw. ist aktuell nicht mehr gültig (Protokoll S. 2 f., act. 29 f.). Die bisherigen Rückübernahmegesuche -9- der Schweizer Behörden wurden entweder abgelehnt oder die russischen Behörden traten mit wechselnden Begründungen nicht darauf ein (MI- act. 711, 743 f., 827). Das zuletzt eingereichte Rückübernahmegesuch vom 12. November 2024 blieb bislang unbeantwortet (MI-act. 978 f., 1074). Gemäss Auskunft der russischen Vertretung sei die Erstellung von Reisepapieren für die Schweizer Behörden zudem im Moment äussert erschwert (MI-act. 1074). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die russischen Behörden ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners innert vernünftiger Frist einem Rückübernahmegesuch zustimmen und die entsprechenden Ersatzreisedokumente ausstellen werden. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Gesuchsgegner gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte, womit das Vorliegen einer Vollzugsperspekti- ve verneint werden muss. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall daher unzulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Vertreter des Gesuchs- gegners an, der Gesuchsgegner habe ihm mitgeteilt, er leide unter gesund- heitlichen Problemen und benötige eine Physiotherapie sowie eine Blutbild- analyse, was jedoch beides im ZAA nicht möglich sei (Protokoll S. 3, act. 30). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner im ZAA jederzeit Zugang zu medizinscher Betreuung hat. In den Akten findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass der Gesuchsgegner bisher eine ärztliche Behandlung verlangt bzw. um eine Physiotherapie oder eine Blutbildanalyse gebeten hat. Sollte sich eine der gewünschten Behand- lungen als notwendig erweisen, wären diese auch möglich (Protokoll S. 3, act. 31). Dementsprechend liegen bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu beurteilen. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. - 10 - 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Haftver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner bereits drei Monate und sieben Tage in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Vorbereitungshaft 8. Oktober 2024 bis 29. Oktober 2024; Ausschaffungs- haft 29. Oktober 2024 bis 15. Januar 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 7. April 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 7. April 2026 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete die Durchsetzungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 14. Februar 2025, 12.00 Uhr, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die Haftanordnung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchs- gegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anordnung der - 11 - Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Eine Entlassung aus der Durch- setzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskus- sion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durchsetzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Gesetz- geber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die vom Gesuchsgegner vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (vgl. act. 37) genügen auch nicht, um an der Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners Zweifel aufkommen zu lassen. Diesbezüglich gilt es erneut darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner im ZAA jederzeit eine ärztliche Behandlung wünschen kann. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 11. Oktober 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.94 einreichen. IV. 1. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob - 12 - er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung per Video-Telefonie (Teams) einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Eine allfällige Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 15. Januar 2025 angeordnete Durchsetzungshaft wird bis zum 14. Februar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaf- tierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2024.94 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als - 13 - Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 16. Januar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. J. Huber Manz