Der Gesuchsgegner hatte mit der falschen Identität versucht, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (MI-act. 2 f.). Als der Gesuchsgegner am 15. April 2025 durch die Kantonspolizei Aargau kontrolliert wurde, wies er sich erneut mit den gefälschten Identitätspapieren aus und beharrte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme darauf, dass es sich bei den vorgewiesenen bulgarischen Reisepapieren um gültige Dokumente handle (MI-act. 40 f.). Auch anlässlich der gleichentags erfolgten Befragung durch das MIKA blieb der Gesuchsgegner dabei, bulgarischer Staatsangehöriger zu sein und keine gefälschte Reisepapiere vorgewiesen zu haben (MIact.