3.2. Der Gesuchsgegner wiess sich anlässlich der Anmeldung bei der Einwohnergemeinde Q._____ mit einem gefälschten Reisepass aus. Dass es sich bei dem bulgarischen Reisepass des Gesuchsgegners um eine Fälschung handelt, wurde bereits durch die Abklärungen des MIKA mit den bulgarischen Behörden am 5. März 2025 bestätigt (MI-act. 13 f.). Der Gesuchsgegner hatte mit der falschen Identität versucht, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (MI-act. 2 f.).